Kostenvoranschlag ist mehr als Vorschlag

Ein Kostenvoranschlag soll genau sein. Denn für den Bauherren kann eine allzu grobe Schätzung schnell teuer werden.

Jeder Bauherr, egal, ob er neu bauen, anbauen oder nur modernisieren möchte, will wissen, was sein Vorhaben kostet. Aus diesem Grund lässt er sich zum Vergleich möglichst gleich mehrere – Kostenvoranschläge machen.

In einem Kostenvoranschlag werden die voraussichtlich anfallenden Arbeiten aufgelistet und die Kosten dafür eingesetzt. Bei Bauarbeiten ist deshalb eine Aufgliederung nach Maßen, Materialien und Arbeitsaufwand üblich, bei eher handwerklichen Arbeiten nach Materialkosten und Arbeitslohn. Der Kostenvoranschlag ist an keine Form gebunden.

Da die in Kostenvoranschlägen ausgewiesenen Beträge erfahrungsgemäß in den endgültigen Rechnungen mehr oder weniger deutlich überschritten werden, stellt sich die Frage: Wer hat die Konsequenzen daraus zu tragen?

Handelt es sich um einen sogenannten garantierten Kostenvoranschlag, so müssen die angegebenen Leistungen auch zu dem als verbindlich genannten Preis erbracht werden. Kostenüberschreitungen gehen also in diesem Fall zu Lasten des Unternehmers. Diese Form eines Kostenvoranschlags kommt allerdings auf dem Bau so gut wie nicht vor.

Der nicht garantierte Kostenvoranschlag hingegen ist in der Praxis weitaus häufiger anzutreffen. Dabei handelt es sich um eine unverbindliche, aber fachmännische Berechnung der voraussichtlichen Kosten. Dem Unternehmer steht jedoch unabhängig vom Kostenvoranschlag die für seine Leistung übliche Vergütung zu, selbst wenn damit die Anschlagssumme überschritten wird.

• Ist eine „wesentliche“ Überschreitung des berechneten Betrags zu erwarten, so muss das dem Bauherrn unverzüglich mitgeteilt werden; der Vertrag kann dann gekündigt werden.

Einen verbindlichen Prozentsatz, was eine„ wesentliche Überschreitung ist, gibt es allerdings nicht. Weniger als 10 Prozent gilt im Allgemeinen noch als unwesentlich. Aber selbst eine Überschreitung von 15 bis 20 Prozent— in Ausnahmefällen sogar 25 Prozent – ist von der Rechtsprechung manchmal noch anerkannt worden.

• Ist die Kostenüberschreitung jedoch auf Wunsch des Bauherrn erfolgt oder etwa durch behördliche Anordnung notwendig geworden, so kann der Bauherr nicht seinen Bauunternehmer dafür verantwortlich machen: Denn wer nach Erstellung des Kostenvoranschlags noch teure Sonderwünsche hat, der muss auch in der Lage sein, sie zu bezahlen.

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